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Weiterleitung Förderportal

Auf dieser Themenseite finden Sie Informationen bezüglich der Materialkonzepte in den Breitbandförderprogrammen des Bundes (Gigabit-Richtline 2.0 vom 31.03.2023, Graue-Flecken-Programm und Weiße-Flecken-Programm).

Der Bau von Infrastrukturen im Zuge der Bundesförderung unterliegt gewissen Vorgaben. Diese sollen sicherstellen, dass der Bau standardisiert und nachhaltig umgesetzt wird. Alle Zuwendungs- und Beihilfenempfänger, und somit auch alle Telekommunikations-Unternehmen, die gefördert ausbauen, müssen ihre Ausbaukonzepte anhand dieser Vorgaben entwerfen.

Die Vorgaben sind gebündelt in den einheitlichen Materialkonzepten festgehalten. Die dort aufgeführten Größen, Mengen und Ausführungen sind als Mindestvorgaben bei der Errichtung von Breitbandnetzen zu verstehen. Aufgeführte Materialien sind marktübliche Produkte, die von unterschiedlichen Herstellern angeboten werden. Besonderer Fokus bei der Erstellung der Konzepte lag auf der Kompatibilität mit anderen Netzen.

Kernprinzipien

Eines der Kernprinzipien des Materialkonzeptes ist die nachhaltige Schaffung passiver Infrastrukturen. Diese sind unter anderem Lehrrohranlagen, die von allen Anbietern von Telekommunikationsdiensten nutzbar sind. Vorgaben diesbezüglich enthalten neben Mindestgrößen der Verteilereinheiten und Reservekapazitäten auch die Farbgebung der Rohre. Grundsätzlich müssen Verteilergehäuse ausreichend groß dimensioniert sein, um alle möglichen Verbindungen aufnehmen zu können.

Ausnahmegenehmigung

Ausnahmen bezüglich der Einhaltung bestimmter Aspekte des Materialkonzeptes sind zulässig und bedürfen in der Regel eines Ausnahmeantrages. Dieser Antrag ist projektscharf zu stellen und obliegt einer fachlichen Prüfung durch den Projektträger. Zudem muss dieser Antrag frühzeitig gestellt werden und eine Begründung zur Abweichung und der Wahl der geplanten Umsetzung enthalten.

Es existieren jedoch auch Parameter, die immer einzuhalten sind und für die keine Ausnahmen genehmigt werden. Dies betrifft unter anderem die Einhaltung des Faserkonzeptes und die Garantie des Open Access.

Anzumerken ist außerdem, dass sich das Materialkonzept nur auf die Infrastruktur bezieht, die im Zuge der Förderung neu geschaffen wird.

Download

Die einheitlichen Materialkonzepte sind zusammen mit den Vorgaben zur Dimensionierung passiver Infrastruktur im Downloadbereich der Webseite des Projektträgers zu dem jeweiligen Förderprogramm unter dem Abschnitt Regularien zu finden. Bitte achten Sie darauf, die richtige Version für den Aufruf Ihres Infrastrukturprojektes auswählen. Das für Sie geltende Materialkonzept können Sie Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen.

FAQ Allgemein

Welche konkreten Vorgaben gelten bezüglich der redundanten Anbindung von Gewerbegebieten?

In Gewerbe- und Industriegebieten muss die Infrastruktur so geplant werden, dass eine redundante Anbindung der Gebäude möglich ist. Stichstraßen sind hiervon auszunehmen.

Für die im Materialkonzept genannte redundante Anbindung der Gebäude (Ringstruktur) in Gewerbe- und Industriegebieten werden seitens der Projektträger folgende Mindestvorgaben beschrieben:

  • Es ist eine georedundante Wegeführung von der Verteileinrichtung, über die das Gewerbegebiet versorgt werden soll, bis zu den Grundstücksgrenzen im Ring für alle Rohrverbände zu planen und zu realisieren, außer in Stichstraßen.
  • Das Faserkonzept 4 + 2 muss für den Anschluss der HÜP in den Gebäuden über den Erstweg eingehalten werden.
  • Die Zweitwege werden mit Leerrohren und der Ablage der Rohrverbände ohne eingeblasene Fasern an den Grundstücksgrenzen realisiert, optional bis zum HÜP.

Die Vorgaben gelten für alle Aufrufe, in denen Gewerbegebiete anzubinden sind (d. h. nicht nur bei reinen Aufrufen für Gewerbegebiete).

Welche Vorgaben gelten bei kaskadierter Anordnung von Verteileinrichtungen hinsichtlich der zu verlegenden Leerrohrverbände zu und zwischen den Verteileinrichtungen?

Generell sind zwischen kaskadierten Verteileinrichtungen jeweils immer die Mindestvorgaben aus den Materialkonzepten einzuhalten und alle geforderten Rohrverbände zu verlegen. Damit steigt mit zunehmender Entfernung von den PoP und/oder Kollokationspunkten, der Anteil freier Rohre im Verhältnis zu den Rohren, die Betriebsfasern für die Versorgung von HÜP führen.

Eine schrittweise Reduzierung der Größe der Rohrverbände in Abhängigkeit zur Kaskadierung ist dennoch möglich. Insbesondere in Gebieten, mit geringer Besiedlung, kann auf Beantragung eine Abweichung zu den Vorgaben genehmigt werden.

Auf welche Entfernungen beziehen sich die Forderungen zur Verlegung von einem bzw. zwei Leerrohrverbänden 12×10/6 bei Grabenlängen bis einem Kilometer bzw. größer einem Kilometer? Gesamtgrabenlänge oder Grabenlänge zwischen Verteileinrichtungen?

Bauten- und Netztechnikelemente mit Verteilfunktion (Muffen, Netzverteiler, PoPs, MFGs) unterbrechen die Grabenlänge.

Reine Ziehschächte ohne Muffen unterbrechen die Grabenlänge nicht, das heißt in Gräben > 1km, die nur Ziehschächte enthalten, sind zwei 12×10/6er RVs zu verlegen

In Gräben nach den obigen Definitionen können grundsätzlich freiwillig immer zwei 12×10/6er RV verlegt werden (egal ob Betreiber- oder Wirtschaftlichkeitslückenmodell).

Ist ein Verwenden von Rohrdimensionen aus früheren Projekten/Projekten der jeweiligen Landesförderungen möglich, z. B. 7/4 Rohr in der Netzebene 3?

Eine Verwendung wird nicht prinzipiell abgelehnt. Sofern die Nutzung dieser Rohrdimension regional begrenzt ist, also nicht pauschal flächendeckend erfolgt und das Faserkonzept 4+2 für die Versorgung aller HÜP eingehalten wird, ist eine Freigabe zu dieser Abweichung vom Materialkonzept nach projektscharfer Beantragung möglich.

Ist ein Verzicht auf die ZNR 12×10/6 möglich?

Ein Verzicht ist generell möglich und kann mit Angabe entsprechender Begründungen projektbezogen beantragt werden.

Sind Mindestverlegetiefen einzuhalten?

Aus der jeweils gewählten und realisierten Verlegetiefe ergibt sich für den Projektträger keine Einhaltung oder Abweichung zu den Vorgaben aus den Materialkonzepten. Wir stimmen den gewählten Verlegetiefen weder zu, noch lehnen wir sie ab.

Die Planung des/der Breitbandnetze erfolgt nach Ausschreibung durch den Zuwendungsempfänger durch entsprechend qualifizierte Dienstleister. Als Projektträger unterstellen wir, dass diese Dienstleister wirtschaftlich sinnvoll geplante Netze entwickeln und dabei die Umsetzungen dem aktuellen Stand und den allg. Regeln der Technik entsprechen. Die durch diese Dienstleister gewählten Verlegetiefen sind dann entsprechend begründet und stehen im Einklang mit gültigen Vorgaben und den allg. Regeln der Technik. Nicht zuletzt das fordern die ZWE im Rahmen der Ausschreibungen.

Zuwendungsempfänger müssen sich o. g. Vorgehen von uns daher nicht freigeben lassen.