Förderaufrufe der Gigabitförderung 2.0 in 2024
Seit dem 30. April 2024 können Anträge zur Förderung von Infrastrukturprojekten gemäß der Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 gestellt werden. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Infrastrukturförderung in verschiedenen Förderaufrufen zu stellen:
- Standardaufruf bzw. Fast-Lane-Aufruf
- Lückenschluss-Pilotprogramm
Bitte beachten Sie, dass Sie sich vor der Antragstellung für ein Programm entscheiden müssen: Eine Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm schließt eine Antragstellung im Rahmen der Standard- und Fast-Lane-Aufrufe aus – und umgekehrt.
Förderanträge können im Standardaufruf ab dem 30.04.2024 und bis zum 30.09.2024 über die Onlineplattform des Projektträgers gestellt werden.
Der Standardaufruf betrifft Förderanträge, die nicht die Mindestpunktzahl von 300 für eine vorrangige Bewilligung erhalten (vgl. Fast-Lane-Aufruf). Die Bewilligung erfolgt nach Ablauf der Aufruffrist aus den Mitteln, die nicht für die vorrangig förderwürdigen Vorhaben genutzt wurden.
Die Förderung nach diesem Aufruf dient der Erschließung nicht vorrangig förderwürdiger Gebiete. Zur Feststellung der Förderwürdigkeit der angemeldeten Gebiete prüft die zuständige Bewilligungsbehörde alle eingereichten Anträge anhand folgender Kriterien:
- Nachholbedarf: Anteil von unterversorgten Adressen (Datenrate von weniger als 30 Mbit/s im Download)
- Synergienutzung: Gigabitausbau ist bereits durchgeführt oder verbindlich angekündigt, es verbleiben aber unterversorgte kleinere Restgebiete
- Digitale Teilhabe im ländlichen Raum: Einwohnerdichte
- Interkommunale, gemeindeübergreifende Zusammenarbeit
Die zuständige Bewilligungsbehörde bepunktet die Anträge entsprechend dem Erfüllungsgrad des jeweiligen Kriteriums und gewichtet anschließend die erreichten Punkte für jedes Kriterium. Die Kriterien, Punktwerte und Gewichtungsfaktoren können dem Kriterienkatalog entnommen werden. Ein ergänzendes Hinweisblatt mit weitergehenden Erläuterungen zur Berechnung der Punktwerte und zur Datengrundlage ist im Folgenden ebenfalls abrufbar.
Anträge, die weniger als 300 Punkte (von 500 möglichen Punkten) erreichen, werden als nicht vorrangig förderwürdige Vorhaben im Sinne dieses Aufrufs nachrangig bewilligt. Das heißt, sie werden am Ende dieses Aufrufes (Stichtag 30.09.2024) entsprechend ihrer Punktzahl gereiht und im Rahmen der jeweiligen Landesobergrenze bewilligt, soweit nach der Bewilligung der vorrangig förderwürdigen Anträge noch Mittel im Rahmen dieser Landesobergrenze zur Verfügung stehen.
Alle Anträge, die nicht mehr im Rahmen der jeweiligen Landesobergrenze bewilligt werden können, werden entsprechend ihrer Punktzahl in eine bundesweite Reihung aufgenommen. Dies gilt auch für solche Anträge, die anteilig die jeweilige Landesobergrenze überschreiten. Diese Anträge werden entsprechend einer bundesweiten Reihung bewilligt, soweit hierfür Mittel wegen Nichtausschöpfung von Landesobergrenzen verfügbar sind.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Aufruftext:
Dieser Förderaufruf wendet sich an Gebietskörperschaften, deren Förderprojekte in Anwendung der Priorisierungskriterien der Gigabit-RL 2.0 in besonderem Maße förderwürdig sind und die die Mindestpunktzahl von 300 (von 500 möglichen Punkten) für eine vorrangige Bewilligung erreichen (fast lane). Diese Projekte können vorrangig bewilligt werden. Die zur Ermittlung der Punktzahl herangezogenen Kriterien sind im Bereich „Standardaufruf“ beschrieben.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Aufruftext:
Weiterführende Informationen zu Kriterienkatalog und Punkteberechnung finden Sie in den folgenden Dokumenten:
Das Lückenschluss-Pilotprogramm ist gestartet!
Ab dem 6. Juni 2024 ab 12 Uhr können Anträge zur Förderung von Infrastrukturprojekten im Lückenschluss-Pilotprogramm gestellt werden! Der Aufruf zur Antragseinreichung wurde am 3. Juni 2024 veröffentlicht und ist zunächst auf 100 Anträge beschränkt.
Ziel des Programms ist es, Synergiepotenziale aus bereits errichteten oder sich gerade in Erstellung oder in Planung befindenden Infrastrukturen zu nutzen. Das Lückenschluss-Pilotprogramm fördert und unterstützt insbesondere den synergetischen Ausbau von privatem und geförderten Ausbau noch besser. Der Bund wird nach Eingang der ersten 100 Anträge das Lückenschluss-Pilotprogramm evaluieren und ggf. nachschärfen.
Das Lückenschluss-Pilotprogramm richtet sich an Kommunen mit Gebieten, die bei einem geplanten, laufenden oder abgeschlossenen privatwirtschaftlichen Ausbau nicht vollständig erschlossen werden oder wurden und die wegen ihrer geringen Größe wahrscheinlich auch in Zukunft nicht mehr erschlossen werden würden. Antragsberechtigt sind daher Kommunen, die mit maximal 500.000 Euro Gesamtprojektkosten den Ortsteil bzw. die Kommune flächendeckend gigabitfähig erschließen.
Kommunen müssen sich vor der Antragstellung entscheiden, in welchem Förderaufruf der Gigabitförderung (Standard-/ Fast-Lane-Aufruf oder Lückenschluss-Pilotprogramm) sie im Jahr 2024 einen Antrag stellen wollen. Eine Antragstellung in beiden Programmen für ein Gebiet ist nicht zulässig.
Entscheidungshilfe zum Lückenschluss-Pilotprogramm
Eine Entscheidungshilfe, ob das Lückenschluss-Pilotprogramm der passende Förderaufruf für Ihren Antrag ist, bietet Ihnen diese Grafik:
Dokumente zum Lückenschluss-Pilotprogramm
Weiterführende Informationen zum „Lückenschluss-Programm“ finden Sie in der entsprechenden Informationsunterlage:
FAQ zum Lückenschluss-Pilotprogramm
Im Folgenden finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Lückenschluss-Pilotprogramm. Diese können Sie auch dem entsprechenden Dokument entnehmen:
Das Lückenschluss-Pilotprogramm des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) hat zum Ziel, gezielt Kleinst-Versorgungslücken in der Gigabitinfrastruktur zu schließen, die aufgrund ihrer Größe vom bereits erfolgten oder geplanten eigenwirtschaftlichen Ausbau nicht berücksichtigt wurden bzw. werden. Das Programm nutzt besonders Synergien zum eigenwirtschaftlichen Ausbau. Dies wird möglich, weil das Pilotprogramm vereinfachte Bewilligungs- und Förderverfahren aufgrund der geringen Projektgröße ermöglicht.
Im Gegensatz zu den regulären Förderaufrufen des Gigabit-Förderprogramms des Bundes konzentriert sich das Lückenschluss-Pilotprogramm auf spezifische, kleinere, bestehende oder zukünftige, zusammenhängende Versorgungslücken. Das reguläre Programm fördert großflächige Projekte mit oft dispersen Adresslagen, die häufig einen längeren Planungs- und Umsetzungszeitraum benötigen. Das Lückenschluss-Pilotprogramm hingegen zielt auf eine präzise und schnellere Erschließung kleinerer Gebiete unter Nutzung von Synergiepotenzialen vor Ort ab, wodurch sich der Tiefbauaufwand als größter Kostenfaktor reduziert.
Das Programm startete mit einem Pilotaufruf am 03.06.2024. Anträge können ab dem 6. Juni, 12 Uhr gestellt werden. Der Pilotaufruf ist zunächst auf bundesweit 100 Anträge beschränkt. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Antragseingangs („Windhundverfahren“) auf den Plattformen der Projektträger.
Als Hauptgebiet gilt das Gebiet, in dem der aktuell geplante oder laufende eigenwirtschaftliche Ausbau erfolgt oder in dem bereits der Gigabitausbau stattgefunden hat. Der eigenwirtschaftliche Ausbau auf Geschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen muss im Hauptgebiet verbindlich zugesichert (z.B. im Branchendialog) oder ein Gigabitausbau bereits erfolgt sein.
Das Lückenschluss-Gebiet umfasst alle Adressen für die kein gigabitfähiger Ausbau angekündigt oder umgesetzt ist. Es definiert sich über die Gesamtprojektausgaben: Die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers zum Ausbau des Gebietes dürfen 500.000 Euro pro Projekt nicht überschreiten. Mit dem Ausbau des Lückenschluss-Gebietes müssen alle förderfähigen Adressen/Teilnehmer der Gemeinde bzw. abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile gigabitfähig erschlossen sein.
Alle Adressen einer Gemeinde, eines Verwaltungsbezirks oder eines Ortsteils müssen umfasst sein. Das zu erschließende gesamte Gemeinde- oder Ortsteilgebiet, bestehend aus Haupt- und Lückenschlussgebiet müssen eine zusammenhängende Fläche des amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) bilden. Zur Plausibilisierung können beispielsweise kommunale Bebauungspläne genutzt werden.
Die Gesamtprojektausgaben dürfen 500.000 Euro nicht überschreiten. Zudem muss eine gigabitfähige Erschließung aller förderfähigen Adressen im gesamten Gebiet der Gemeinde, des Ortsteils oder des Verwaltungsbezirks gewährleistet sein.
Nein, der Kriterienkatalog aus dem Standard- und Fast-Lane-Programm findet im Lückenschluss-Pilotprogramm keine Anwendung.
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften gemäß den Regelungen der Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z.B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft. Das Bestehen von Gemeindeverbänden muss durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Gefördert werden Projekte zur Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken und Betreibermodelle. Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell sind ausschließlich die Investitionskosten förderfähig.
Nein. Eine Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm schließt eine Antragstellung der gleichen Gemeinde (AGS) in 2024 im Standard- oder Fast-Lane-Aufruf aus (und umgekehrt). Eine Gemeinde kann im Aufruf 2024 daher entweder einen Antrag im Lückenschluss-Pilotprogramm oder im Rahmen des Standard- bzw. Fast-Lane-Aufrufs stellen.
Nein, eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Die Regelung gilt je Gebiet mit einem amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS).
Ja, ein Landkreis kann mehrere Anträge stellen, solange es sich um Gebiete in unterschiedlichen Kommunen (AGS) handelt.
Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass im Hauptgebiet ein ausbauendes TKU den gigabitfähigen Ausbau verbindlich zugesichert hat. Dies kann über die Verbindlichkeitserklärung für im Lückenschluss-Pilotprogramm gemeldete Ausbauplanungen (Vorlage wird im Downloadbereich der Projektträger bereitgestellt), einem Kooperationsvertrag oder sonstiger Vereinbarung regelt werden.
Für bereits ausgebaute Adresspunkte kann, sofern vorhanden, dieser Nachweis durch ein früheres MEV oder durch den Breitbandatlas erbracht werden.
Die Antragstellung erfolgt zunächst ohne Durchführung eines MEV und die Bewilligung erfolgt nach der Antragstellung ohne Stichtagsverfahren. Das für die Bewilligung notwendige MEV muss unverzüglich nach Antragstellung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen (statt wie im regulären Aufruf acht Wochen) veröffentlicht werden. Durch die Begrenzung der MEV-Abfrage auf das Lückenschlussgebiet verringert sich der Aufwand für die Auswertung. Gegebenenfalls ermöglichen die Vergabesummen beschleunigte Vergabeverfahren. Die Bewilligungsbehörde setzt schon vor der Ausschreibung die Fördersumme in abschließender Höhe fest. Abweichend zum Standard- und Fast-Lane-Aufruf entfällt damit die Beantragung und Festsetzung einer vorläufigen Fördersumme.
Nein. Das notwendige Markterkundungsverfahren ist nach der Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm unverzüglich zu starten. Die Mindestfrist zur Stellungnahme beträgt hierbei 30 Tage und die Abfrage ist auf das Lückenschluss-Gebiet zu beschränken.
Ja, vor Beginn des MEVs ist durch den Zuwendungsempfänger ein Abfragezeitraum (relevanter Zeithorizont) entsprechend dem erwarteten Realisierungszeitraum des Lückenschluss-Projektes festzulegen, wobei dieser mindestens drei und maximal sieben Jahre betragen darf. Wird der Ausbau des geförderten Netzes nicht innerhalb des relevanten Zeithorizontes abgeschlossen, so muss erneut ein Markterkundungsverfahren durchgeführt werden.
Ja, auch bereits abgeschlossene MEV nach der Gigabit-RL 2.0 2024 können grundsätzlich im Lückenschluss-Pilotprogramm verwendet werden.
Gemäß Gigabit-RL 2.0 muss ein Förderprojekt alle förderfähigen Adressen der betroffenen Gemeinde oder abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile umfassen. Die Gesamtausgaben für ein Projekt dürfen 500.000 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze gilt auch für andere Finanzierungsbestandteile (bspw. Länder und Kommunen).
Die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers zum Ausbau des Gebietes dürfen 500.000 Euro pro Projekt nicht überschreiten. Es gelten die bekannten Förderquoten nach Nr. 6.8 der Gigabit-RL 2.0 2024 von 50, 60 bzw. 70 Prozent je nach Wirtschaftskraft der Gebietskörperschaft. Projekte mit einer Fördersumme unter 10.000 Euro werden nicht gefördert.
Der Antragsteller hat nach der Antragseinreichung unverzüglich das Markterkundungsverfahren zu starten und im Anschluss das Auswahlverfahren durchzuführen. Der Start des Auswahlverfahrens erfolgt frühestens nach Abschluss und Auswertung des Markterkundungsverfahrens. Um eine schnelle Umsetzung zu fördern, setzt die Bewilligungsbehörde schon vor der Ausschreibung die Fördersumme in abschließender Höhe fest. Abweichend zum Standard- und Fast-Lane-Aufruf entfällt damit die Beantragung und Festsetzung einer vorläufigen Fördersumme.
Sollten sich weniger als drei Bieter am Auswahlverfahren beteiligen, werden die Angebote durch einen unabhängigen Prüfer auf Plausibilität gemäß Nummer 6.11 der Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 hin überprüft.
Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Abschluss der Baumaßnahme, vorbehaltlich eines Sicherheitseinbehalts von 10 Prozent, der nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
Ja, das ist möglich. Das Lückenschluss-Gebiet kann mehrere angrenzende Gemeinden (AGS) umfassen. Das Gesamtprojektvolumen ist jedoch auf 500.000 Euro begrenzt, eine Kumulierung der Kosten ist nicht möglich.
Das Gesamtprojektvolumen darf 500.000 € nicht überschreiten, da die Einhaltung dieser Höchstgrenze eine zwingende Zuwendungsvoraussetzung darstellt. Eine Erhöhung der bewilligten Fördersumme – auch im Wege eines Änderungsantrags – ist ausgeschlossen. Dies sollten Sie in der Ausschreibung berücksichtigen. Denn der Förderbescheid entfällt, wenn das Ausschreibungsergebnis (=bezuschlagtes Angebot) über 500.000 € liegt.
Mit Ausnahme des MEV-Abfragezeitraum von 30 Tagen bestehen keine Unterschiede der Fristen zum Standard-Aufruf der Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024. Den Zuwendungsempfängern bleibt es unbenommen zu prüfen, ob bzw. inwieweit kürzere Fristen (unter Berücksichtigung der Verfahrensart) im Auswahlverfahren vergaberechtlich zulässig sind.
Die Bestimmungen für die Antragstellung von Beratungsleistungen entsprechend der Gigabit-Richtlinie 2.0 gelten auch für Antragstellungen im Lückenschluss-Pilotprogramm. Kommunen, die bereits eine Bewilligung für Beratungsleistung gemäß Nummer 3.3 der Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021 oder Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023 erhalten haben, können keine zusätzlichen Beratungsleistungen für die Vorbereitung- und Durchführung von Lückenschluss-Anträgen erhalten.
Es gelten die gleichen Bedingungen wie im Standard- und Fast-Lane-Aufruf, einschließlich der Open Access-Verpflichtung, der jährlichen Monitoringverpflichtung und des einheitlichen Materialkonzeptes des Bundes. Abweichungen von diesem sind auf Antrag möglich.
Die Einhaltung der GIS-Nebenbestimmungen ist verpflichtend und der Bau und die Dokumentation müssen nach dem einheitlichen Materialkonzept des Bundes erfolgen. Abweichungen davon sind auf Antrag möglich. Die grundsätzlichen Bestimmungen zum Open Access gelten weiterhin. Näheres regeln die Zuwendungsbescheide.
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31.03.2023 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 (Gigabit-RL 2.0)