Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024
Am 30.04.2024 veröffentlichte die Bundesregierung die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31.03.2023 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 (Gigabit-RL 2.0) sowie begleitende Förderaufrufe.
Das Förderprogramm im Überblick
Flächendeckende, hochleistungsfähige, ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen – auch in ländlichen Räumen – sind Voraussetzung dafür, dass die digitale Transformation Deutschlands umfassend gelingt. Im Rahmen der Gigabitstrategie hat die Bundesregierung daher das Ziel formuliert, dass bis zum Jahr 2030 eine solche Infrastruktur flächendeckend ausgebaut werden soll. Der Aufbau dieser digitalen Infrastruktur liegt vorwiegend in der Hand privatwirtschaftlicher Unternehmen.
In Gebieten, in denen sich der privatwirtschaftliche Ausbau nicht rentiert, unterstützte die Bundesregierung den Ausbau der digitalen Infrastruktur mit der Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024. Bis zum 30.09.2024 konnten Anträge auf Infrastrukturförderung nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Gigabit-RL 2.0 gemäß der begleitenden Förderaufrufe gestellt werden. Informationen zu den Regelungen für die Aufrufe 2024 zum Förderprogramm Gigabit 2.0 finden Sie im folgend verlinkten Informationsblatt.
Standardaufruf, Fast-Lane-Aufruf und das Lückenschluss-Pilotprogramm
Bis zum 30.09.2024 konnten Anträge auf Infrastrukturförderung im Standardaufruf oder Fast-Lane-Aufruf gestellt werden. Bis zum 15.11.2024 hatten Sie die Möglichkeit, einen Antrag im 2. Aufruf Lückenschluss-Pilotprogramm zu stellen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Eine Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm schloss eine bereits erfolgte Antragstellung im Rahmen der Aufrufe 2024 (Standardaufruf und fast lane-Aufruf) aus und umgekehrt. Wo die Unterschiede liegen und was Sie noch alles wissen sollten, erfahren Sie auf der Themenseite zu den Aufrufen.
Förderaufruf Beratungsleistungen – Antragstellung seit 15. April 2024
Seit dem 15. April 2024 können Sie Anträge zur Förderung externer Beratungsleistungen gemäß Nr. 3.3. der Gigabit-RL 2.0 stellen. Geförderte Maßnahmen gemäß Nr. 3.3 im Sinne dieses Aufrufes sind Beratungsleistungen für den Gigabitausbau und entsprechende Ausbauprojekte im Hinblick auf die Förderung des Ausbaus von Gigabitinfrastrukturen.
Wesentliche Eckpunkte des Förderprogrammes
Nachfolgend haben wir überblicksartig zentrale Eckpunkte des Förderprogramms zusammengestellt. Weitere Informationen sowie den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der gültigen Fassung der Förderrichtlinie.
Förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen noch kein Netz vorhanden ist, das jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird.
Die Unterstützung des Gigabitausbaus wird nach den abgeschlossenen Förderaufrufen im Jahr 2023 nunmehr gemäß der Gigabit-RL 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 fortgeführt.
Ab 15.04.2024 können gemäß Nr. 3.3. der Gigabit-RL 2.0 Anträge zur Förderung externer Beratungsleistungen gestellt werden. Geförderte Maßnahmen gemäß Nr. 3.3 im Sinne dieses Aufrufes sind Beratungsleistungen für den Gigabitausbau und entsprechende Ausbauprojekte im Hinblick auf die Förderung des Ausbaus von Gigabitinfrastrukturen.
Um frühzeitig festzustellen, ob ein potenzieller Förderantrag Erfolgsaussichten hat, muss zur Vorbereitung ein Branchendialog durchgeführt werden. Darüber hinaus steht im Förderportal des Projektträgers ein Punktekompass zur Verfügung. Dieser ermöglicht die frühzeitige Einschätzung, ob die Stellung eines Infrastrukturantrages in 2024 sinnvoll ist.
Weitere Informationen zum Branchendialog finden Sie auf unserer Themenseite:
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Infrastrukturförderung im Standardaufruf oder Fast-Lane-Aufruf zu stellen, oder sich für eine Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm zu entscheiden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Eine Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm schließt eine Antragstellung im Rahmen der Aufrufe 2024 (Standardaufruf und Fast-Lane-Aufruf) aus und umgekehrt. Wo die Unterschiede liegen und was Sie noch alles wissen sollten, erfahren Sie auf der Themenseite zu den Aufrufen.
Nicht förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen bereits zwei Netze vorhanden sind, die jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download zur Verfügung stellen oder voraussichtlich zur Verfügung stellen werden.
Nicht förderfähig sind auch Gebiete, die mit mindestens einem Kabelnetz mit mindestens dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mindestens einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mindestens auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von zwölf Monaten ankündigt.
Eine Förderung ist auch ausgeschlossen, soweit ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch fehlt (homes passed).
Ziel der Förderung ist es, den Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mind. 1 Gbit/s symmetrisch zur Verfügung zu stellen. Die Förderung unterstützt den effektiven und technologieneutralen Ausbau in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung zukunftsfähiger und konvergenter Gigabitnetze, die auch den künftigen Anforderungen der mobilen Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Die Gigabitnetze sollen zudem künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen (z.B. verdichtete Mobilfunkzellen) ohne größeren Aufwand realisieren zu können.
Zur Feststellung der Förderwürdigkeit wird der Förderantrag nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie anhand eines Kriterienkataloges von der zuständigen Bewilligungsbehörde geprüft und bepunktet. Der Kriterienkatalog enthält folgende Kriterien:
- „Nachholbedarf“: hoher Anteil von unterversorgten Adressen (mit weniger als 30 Mbit/s)
- „Synergienutzung“: verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem bzw. gefördertem Ausbau
- „Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte
- „Interkommunale Zusammenarbeit“: gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.
Erhält ein Antrag eine bestimmte im Aufruf jeweils festgelegte Mindestpunktzahl, erfolgt eine vorrangige Bewilligung im Rahmen der für jedes Land jährlich festgelegten Landesobergrenze.
Die Bundesregierung stellt für das Jahr 2024 weiterhin erhebliche Mittel zur Unterstützung des Gigabitausbaus bereit. Zur zielgerichteten Verteilung der für die Bundesförderung verfügbaren Fördermittel und zur Sicherstellung einer angemessenen Infrastrukturförderung in jedem Land werden in Abhängigkeit von der Bundesmittelausstattung des Förderprogramms Landesobergrenzen festgesetzt.
Je nach Bundesmittelausstattung ist es notwendig, die Landesobergrenzen betraglich anzupassen.
Die insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Zuge der dargestellten Landesobergrenzen zunächst für vorrangig förderwürdige Vorhaben (fast lane) verwendet. Die übrigen Vorhaben können im Rahmen der für jedes Bundesland verfügbaren Mittel bewilligt werden, soweit sie nicht für vorrangige Vorhaben benötigt werden.
Falls nach Bewilligung aller Anträge (vorrangige und nicht vorrangige) in einem Land die Obergrenze nicht ausgeschöpft wird, werden diese Mittel für die Bewilligung von Anträgen aus Bundesländern eingesetzt, deren Landesobergrenzen bereits erreicht wurden. Hierfür erfolgt eine erneute Reihung dieser Vorhaben.
Sie hatten die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Infrastrukturförderung im Standardaufruf oder Fast-Lane-Aufruf zu stellen. Bis zum 15.11.2024 können Sie einen Antrag im 2. Aufruf Lückenschluss-Pilotprogramm stellen. Für das Programm werden unabhängig von den Landesobergrenzen Mittel bereitgestellt. Für die Anträge gelten die Kriterien und der Reihungsmechanismus gemäß Nummer 5.10 dieser Richtlinie nicht.
Dabei ist Folgendes zu beachten: Eine Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm
schließt eine bereits erfolgte Antragstellung im Rahmen der Aufrufe 2024 (Standardaufruf und fast lane-Aufruf) aus und umgekehrt. Wo die Unterschiede liegen und was Sie noch alles wissen sollten, erfahren Sie auf der Themenseite zu den Aufrufen.
Zur Ermittlung des Nachholbedarfes orientiert sich die Bundesregierung an dem Fortschritt des privatwirtschaftlichen Ausbaus, der bestehenden Versorgungslage und der Potenzialanalyse. Die Potenzialanalyse verfolgt das Ziel, einen eigenwirtschaftlichen und flächendeckenden Breitbandausbau ohne Förderung voranzutreiben. Die Potenzialanalyse ist ein Meilenstein der Gigabitstrategie und kann unter www.bmdv.bund.de abgerufen werden.
Der im Förderportal des Projektträgers integrierte Punktekompass dient zur Einschätzung der voraussichtlichen zu erreichenden Punktzahl Ihres Antrags auf Infrastrukturförderung im Jahr 2024.
Der Punktekompass…
- bietet eine Prognose über die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Infrastrukturantrages.
- ist verpflichtend im Vorfeld zum Einstieg in die Infrastrukturförderung im Jahr 2024 von Kommunen zu verwenden.
Die Prognose des Punktekompasses ermöglicht es, frühzeitig abzuschätzen, wie erfolgversprechend ein Antrag im aktuellen Förderzeitraum sein könnte und unterstützt dabei, die Aufwände aller Beteiligten effizient zu gestalten und Arbeiten an sehr wahrscheinlich erfolglosen Anträgen zu vermeiden.
Sie möchten weitere Informationen zum Punktekompass erhalten oder benötigen eine Anleitung zur Nutzung des Punktekompasses? Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Themenseite hierzu:
Teilnahmeberechtigt ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Dazu zählen insbesondere Kommunen (auch Stadtstaaten), Landkreise, kommunale Zweckverbände oder andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt sowie ein Unternehmen in ausschließlicher öffentlicher Trägerschaft.
Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung (zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes) nachgewiesen werden.
Richtlinie sowie weitere Informationen
Weitere Informationen u.a. auch zu Gegenstand, Art und Umfang der Förderung, finden Sie auf der Website des BMDV sowie in der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024.