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Auf dieser Themenseite finden Sie Informationen zu Open Access und den genehmigten VULA Produkten.

Graue-Flecken-Förderung
und Gigabit-Förderung 2.0

Open Access

Open Access Network bezeichnet in der Telekommunikation eine horizontale Netzwerkarchitektur bzw. ein Geschäftsmodell, welches einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den errichteten Infrastrukturen gewährleistet, insbesondere den Zugang zu Leerrohren sowie zu Kabelverzweigern bzw. vorzusehenden Kollokationsflächen, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig physisch entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.

Dieser entbündelte Zugang kann physisch oder virtuell sein. Bei einem physisch entbündelten Zugang wird dritten Dienstanbietern durch Nutzung eigener Übertragungstechnik der uneingeschränkte Zugriff auf die durchgeschaltete Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung (Gf-TAL) erlaubt. Auf Seiten des Dritten umfasst dies einen parallelen Aufbau von Technik am Standort des Netzbetreibers. Der virtuell entbündelte Zugang (VULA) wird im Folgeabschnitt näher betrachtet.

VULA (virtual unbundled local access)

Ein virtuell entbündelter Zugang (VULA) beruht auf dem aktiven Netzbetrieb auf Basis Layer 2-Bitstrom. Wenn die Gewährleistung eines physisch entbündelten Zugangs zur TAL nicht möglich ist, ist ein dem entbündelten Zugang „gleichwertiges“, d. h. vergleichbares, virtuelles Zugangsprodukt (VULA-Produkt) bereitzustellen. Dieses VULA-Produkt muss derart angelegt sein, dass der darauf zugreifende Anbieter eigene Produktdifferenzierungen und Dienstangebote realisieren kann.

Zugang zu Leerrohren
 

Laut den Gigabit-Rahmenregelungen (§8 Abs. 1 Gigabit-RR) muss ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zu geförderter Infrastruktur gewährleistet sein. Für den physischen Zugang zu Leerrohren gilt dies ohne zeitliche Beschränkung (Fn. 105 EU-Leitlinien zum Breitbandausbau), für passive Infrastruktur ist dieser über die Zweckbindungsfrist hinaus zu gewährleisten. Außerdem müssen die geförderten Leerrohre für mehrere Kabelnetze, Point-to-Point und für Point-to-Multipoint-Verbindungen ausgelegt sein (§5 Abs. 1 Gigabit-RR).

Gem. §9 Gigabit-RR hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die Daten der neu geschaffenen Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Pflege des Infrastrukturatlas innerhalb von 8 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zur Verfügung gestellt werden. Auch stehen die Eigentümer der Leerrohre in der Pflicht, allen an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle nötigen Informationen auf Anfrage innerhalb von 4 Wochen zur Verfügung zu stellen.

Weiße-Flecken-Förderung

Open Access

Open Access Network bezeichnet in der Telekommunikation eine horizontale Netzwerkarchitektur bzw. ein Geschäftsmodell, welches einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den errichteten Infrastrukturen gewährleistet, insbesondere Zugang zu Leerrohren sowie zu Kabelverzweigern bzw. vorzusehenden Kollokationsflächen, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig physisch entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.

Dieser entbündelte Zugang kann physisch oder virtuell sein. Bei einem physisch entbündelten Zugang wird dritten Dienstanbietern durch Nutzung eigener Übertragungstechnik der uneingeschränkte Zugriff auf die durchgeschaltete Teilnehmeranschlussleitung (TAL) erlaubt. Auf Seiten des Dritten umfasst dies einen parallelen Aufbau von Technik am Standort des Netzbetreibers. Technisch ist aktuell der Einsatz des Vectoring-Verfahrens bei Kupfer-TAL durch zwei Anbieter gleichzeitig and einem Standort nicht möglich. Der virtuell entbündelte Zugang (VULA) wird im Folgeabschnitt näher betrachtet.

VULA (virtual unbundled local access)

Ein virtuell entbündelter Zugang (VULA) beruht auf dem aktiven Netzbetrieb auf Basis Layer 2-Bitstrom. Wenn die Gewährleistung eines physisch entbündelten Zugangs zur TAL nicht möglich ist, ist ein dem entbündelten Zugang „gleichwertiges“, d. h. vergleichbares, virtuelles Zugangsprodukt (VULA-Produkt) bereitzustellen. Dieses VULA-Produkt muss derart angelegt sein, dass der darauf zugreifende Anbieter eigene Produktdifferenzierungen und Dienstangebote realisieren kann.

Seit dem 02.10.2017 können dem BMDV (ehemals BMVI) VULA-Produkte, welche nicht von der EU-Kommission (EU-KOM) genehmigt sind, jedoch im Rahmen des geförderten Ausbaues eingesetzt werden sollen, zur Prüfung der funktionalen Identität mit bereits genehmigten VULA-Produkten vorgelegt werden. Ein drittes Unternehmen kann bereits bestehende VULA-Produkte unter identischer Übernahme der jeweiligen Vertragsbedingungen des Produkts in einfacher Weise verwenden: Hierzu bestätigt das Unternehmen gegenüber dem Projektträgern des Bundesförderprogramms, als Bewilligungsbehörde, dass das angebotene Produkt mit einem bestehenden VULA-Produkt identisch ist.

Genehmigte VULA-Produkte

Drei VULA-Produkte wurden durch die EU-KOM genehmigt. Darüber hinaus wurden zur Begutachtung ihrer funktionalen Identität zu den drei von der EU-KOM genehmigten VULA-Produkten dem BMDV bzw. dem Projektträger (bis zum 31.12.2021 der aconium GmbH) VULA-Produkte vorgelegt. Diese haben eine entsprechende Bestätigung erhalten. Zudem liegen dem BMDV Eigenerklärungen zur funktionalen Identität mit den von der EU-KOM genehmigten Produkten vor. Nachfolgend sind die entsprechenden Unternehmen aufgelistet:

ACO Computerservice GmbH
27.11.2019
http://www.aco-connect.de
Deutsche Telekom
11.08.2017
https://www.telekom.com
DNS:NET
11.08.2017
https://www.dns-net.de
EWE TEL
20.02.2020
https://www.ewe.de
GöTel GmbH
27.11.2019
https://www.goetel.de
Inexio GmbH
27.05.2020
https://inexio.net
NetCologne
11.08.2017
https://www.netcologne.de/
carrier/vorleistungen
NetCom BW GmbH
13.01.2020
https://www.netcom-bw.de
Netcom Kassel
05.02.2020
https://netcom-kassel.de
OR Network GmbH
27.11.2019
https://widsl.de
R-KOM
10.09.2019
https://www.r-kom.de/wholesale
süc // dacor (BREKO)
16.09.2019
https://dacor.de/vula
Westenergie Breitband GmbH
12.01.2022
https://www.westenergie.de
Vectoring

Um das Vectoring Verfahren in Fördergebieten zu nutzen, muss laut der EU-Kommission ein genehmigtes virtuelles Zugangsprodukt, welches den physischen Zugang ersetzt, den Nachfragern angeboten werden. Die Anbieter Deutsche Telekom, Net Cologne und DNS:Net dürfen im Rahmen des geförderten Ausbaus als Beihilfeempfänger unter der NGA-Rahmenregelung Vectoring zusammen mit ihrem VULA-Produkt einsetzen, da ihre VULA-Produkte von der EU-Kommission genehmigt wurden.

Die Kontaktdaten dieser Unternehmen sind folgende:

DNS:NET
wholesale@dns-net.de
NETCOLOGNE Gesellschaft für Telekommunikation mbH 
carrier-nab@netcologne.de
Deutsche Telekom AG 
Postfach für Nachfrager, die im Melderegister der Bundesnetzagentur als gewerblicher Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikations-dienste eingetragen sind: Anfrage.Management@telekom.de
Postfach für Anfragen sonstiger Nachfrager: KVz-AP-Anfragen@telekom.de

Vectoring kann somit im Rahmen einer Bundesförderung umgesetzt werden, wenn bei Inbetriebnahme des Netzes entweder eines der drei genannten VULA-Produkte genutzt wird, oder ein VULA-Produkt genutzt wird, welches in identischer Weise zu einem der drei genehmigten Produkte durch seine Eigenschaften effektiv die physische Entbündelung durch eine virtuelle Entbündelung ersetzt, ohne dass dieses Produkt eine gesonderte Anmeldung und darauffolgende Genehmigung bei der EU-Kommission benötigt. [] Die Anforderungen, die ein VULA-Produkt erfüllen muss, um hierzu zu zählen, werden in einer Studie des WIK analysiert. („Assessment of the technicalities of VULA products in the context of a State aid investigation“, Expert opinion, veröffentlicht von der Europäischen Kommission im Jahr 2018, Generaldirektion Wettbewerb, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/publications/reports/kd0418126enn.pdf)

Soll ein noch nicht genehmigtes VULA-Produkt im Rahmen des Förderprogrammes zum Einsatz kommen, ist dieses dem BMDV zur Prüfung und Bewertung der Gleichwertigkeit mit den genehmigten VULA-Produkten vorzulegen.

Ist ein VULA-Produkt mit den genehmigten Produkten nicht identisch, so muss es bei der EU-Kommission angemeldet werden. Erst nach einer dortigen Genehmigung ist es zusammen mit Vectoring in der Bundesförderung einsetzbar.

Das Recht, nicht angemeldete VULA-Produkte im Sinne ihrer Gleichwertigkeit zu einer physischen Entbündelung zu prüfen, behält sich die EU-Kommission vor. Sollte eine Gleichwertigkeit aus dieser Prüfung nicht ersichtlich sein, ist das Produkt nicht im Rahmen des Breitbandausbaus zu nutzen, denn die fehlende Gleichwertigkeit hat Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und somit auf die beihilferechtliche Zulässigkeit.

[1] Vgl. Schreiben der Europäischen Kommission vom 02. Oktober 2017, COMP/C4/SK/jfp D(2017) 092515.

Zugang zu Leerrohren

Laut den NGA-Rahmenregelungen (§7 Abs. 2 NGA-RR) muss ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zu geförderter Infrastruktur gewährleistet sein. Für den physischen Zugang zu Leerrohren gilt dies ohne zeitliche Beschränkung (Fn. 105 EU-Leitlinien zum Breitbandausbau), für passive Infrastruktur ist dieser über die Zweckbindungsfrist hinaus zu gewährleisten. Außerdem müssen die geförderten Leerrohre für mehrere Kabelnetze, Point-to-Point und für Point-to-Multipoint-Verbindungen ausgelegt sein (§5 Abs. 2 NGA-RR).

Gem. §8 NGA-RR hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die Daten der neu geschaffenen Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Pflege des Infrastrukturatlas innerhalb von 8 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zur Verfügung gestellt werden. Auch stehen die Eigentümer der Leerrohre in der Pflicht, allen an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle nötigen Informationen auf Anfrage innerhalb von 4 Wochen zur Verfügung zu stellen.