Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0
Das Förderprogramm im Überblick
Am 03.04.2023 veröffentlichte die Bundesregierung die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0). Durch dieses Förderprogramm wird die Unterstützung des Gigabitausbaus, zuvor gefördert durch die Gigabit-Richtlinie des Bundes im Graue-Flecken-Förderprogramm, fortgeführt.
Ob Verkehr und Mobilität, Wirtschaft und Verwaltung, Arbeit und Alltag, Bildung und Forschung, Gesundheitsversorgung und Pflege: Die Digitalisierung ist der Antrieb für mehr Fortschritt, mehr Klimaschutz, eine höhere Lebensqualität und neue Chancen. Flächendeckende, hochleistungsfähige, ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen – auch in ländlichen Räumen – sind Voraussetzung dafür, dass die digitale Transformation Deutschlands umfassend gelingt. Im Rahmen der Gigabitstrategie hat die Bundesregierung daher das Ziel formuliert, dass bis zum Jahr 2030 eine solche Infrastruktur flächendeckend ausgebaut werden soll. Der Aufbau dieser digitalen Infrastruktur liegt vorwiegend in der Hand privatwirtschaftlicher Unternehmen.
Die Bundesregierung will den Ausbau der digitalen Infrastruktur, wo zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet notwendig, weiter fördern und damit konvergente Netze aufbauen, die auch den künftigen Anforderungen an die mobile Gigabit-Gesellschaft gerecht werden.
Sie fokussiert sich dabei auf Gebietskörperschaften mit dem größten Nachholbedarf und steuert die Förderung in diese. Damit reagiert die Bundesregierung auf den fortschreitenden privatwirtschaftlichen Ausbau und unterstützt diesen in deutlich unwirtschaftlichen Gebieten.
Mit der Ausgestaltung des Förderprogramms soll dabei das effiziente Nebeneinander zwischen privatwirtschaftlichem und gefördertem Ausbau gewährleistet werden. Der Bund stellt bereits in 2023 Fördermittel in Höhe von rd. 3 Mrd. € zur Verfügung.
Wesentliche Eckpunkte des Förderprogrammes
Nachfolgend haben wir überblicksartig zentrale Eckpunkte des Förderprogramms zusammengestellt. Weitere Informationen sowie den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der gültigen Fassung der Förderrichtlinie.
Förderfähig sind Gebiete, die derzeit über kein Next-Generation-Access-Netz (NGA-Netz) verfügen (weißer Fleck) oder die über ein NGA-Netz verfügen, das derzeit keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck), soweit innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann.
Im Vorfeld einer Förderung nach Nummer 3.1 oder 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist – beispielsweise im Rahmen des Fördergegenstandes nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie – auf Basis der Potenzialanalyse und des Gigabit-Grundbuchs verpflichtend ein sogenannter Branchendialog vor Start eines Markterkundungsverfahrens durchzuführen, um das privatwirtschaftliche Ausbaupotenzial maximal auszuschöpfen. Im Rahmen des Förderaufrufes für das Jahr 2023 kann hiervon abgesehen werden.
Nicht förderfähig sind Gebiete, in denen bereits mind. zwei NGA-Netze vorhanden sind (schwarzer Fleck) oder die mit mind. einem FTTB/H-Netz ausgestattet sind oder die mit mind. einem Kabelnetz mit mind. dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mind. einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mind. auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt.
Ziel der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Ausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung zukunftsfähiger und konvergenter Gigabitnetze, die auch den künftigen Anforderungen der mobilen Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Die Gigabitnetze sollen zudem künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen (z.B. verdichtete Mobilfunkzellen) ohne größeren Aufwand realisieren zu können.
Zur Feststellung der Förderwürdigkeit wird der Förderantrag nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 anhand eines Kriterienkataloges von der zuständigen Bewilligungsbehörde geprüft und bepunktet:
(1) „Nachholbedarf“: Hoher Anteil weißer Flecken
(2) „Synergienutzung“: Verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem bzw. gefördertem Ausbau
(3) „Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte
(4) „Interkommunale Zusammenarbeit“: Gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.
„Fast Lane Antrag“: Erhält ein Antrag eine bestimmte im Aufruf jeweils festgelegte Mindestpunktzahl, erfolgt eine vorrangige Bewilligung im Rahmen der für jedes Land jährlich festgelegten Landesobergrenze. Aktuell liegt diese Mindestpunktzahl bei 300 Punkten.
„Regulärer Antrag“: Erhält ein Antrag die o.g. Mindestpunktzahl nicht, so wird dieser Antrag von der zuständigen Bewilligungsbehörde im Verhältnis zu anderen im jeweiligen Land bis zum Stichtag des jeweiligen Aufrufs eingereichten Anträgen anhand der erreichten Punktzahl gereiht. Die Bewilligung dieser Anträge erfolgt nachrangig zu den oben genannten Anträgen ebenfalls im Rahmen der – anteilig nach Anzahl der Förderaufrufe in einem Jahr aufgeteilten – Landesobergrenze.
Die Punktzahl für Gebietskörperschaften können potenzielle Antragsteller im Förderportal des Projektträgers ermitteln lassen.
Zur zielgerichteten Verteilung der für die Bundesförderung verfügbaren Fördermittel und zur Sicherstellung einer angemessenen Infrastrukturförderung in jedem Land werden Landesobergrenzen eingeführt, die für 2023, wie folgt, festgesetzt werden:
Für die Stadtstaaten ist eine gemeinsame Obergrenze von 75 Mio. Euro vorgesehen. Für die Flächenländer gilt jeweils ein Sockelbetrag von 100 Mio. Euro. Der Restbetrag wird auf die Flächenländer verteilt gemäß der Zahl der förderfähigen Anschlüsse jedes Landes in Bezug auf die Gesamtzahl aller förderfähigen Anschlüsse in Deutschland, d.h. der aktuelle Stand des Gigabitausbaus eines Landes ist ausschlaggebend.
Je nach Bundesmittelausstattung in den Folgejahren kann eine betragliche Anpassung notwendig werden.
Zur Ermittlung des Nachholbedarfes orientiert sich die Bundesregierung an dem Fortschritt des privatwirtschaftlichen Ausbaus, der bestehenden Versorgungslage und der Potenzialanalyse. Die Potenzialanalyse verfolgt das Ziel, einen eigenwirtschaftlichen und flächendeckenden Breitbandausbau ohne Förderung voranzutreiben. Die Potenzialanalyse ist ein Meilenstein der Gigabitstrategie und kann unter www.bmdv.bund.de abgerufen werden.
Zuwendungsempfänger ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z.B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.
Das Bestehen von Gemeindeverbänden muss durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Richtlinie
„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) vom 31.03.2023
Weitere Informationen u.a. auch zu Gegenstand, Art und Umfang der Förderung, finden Sie auf der Website des BMDV sowie in der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“.