Förderaufrufe der Gigabitförderung 2.0 in 2024
Bis zum 15. November 2024 konnten Anträge zur Förderung von Infrastrukturprojekten gemäß der Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 gestellt werden. Sie hatten die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Infrastrukturförderung in verschiedenen Förderaufrufen zu stellen:
- Standardaufruf bzw. fast lane
- Lückenschluss-Pilotprogramm (1. und 2. Aufruf)
Eine Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm schloss eine Antragstellung im Rahmen der Standard- und Fast-Lane-Aufrufe aus – und umgekehrt.
Förderanträge konnten im Standardaufruf seit dem 30.04.2024 und bis zum 30.09.2024 über die Onlineplattform des Projektträgers gestellt werden.
Der Standardaufruf betrifft Förderanträge, die nicht die Mindestpunktzahl von 300 für eine vorrangige Bewilligung erhalten (vgl. Fast-Lane-Aufruf). Die Bewilligung erfolgt nach Ablauf der Aufruffrist aus den Mitteln, die nicht für die vorrangig förderwürdigen Vorhaben genutzt wurden.
Die Förderung nach diesem Aufruf dient der Erschließung nicht vorrangig förderwürdiger Gebiete. Zur Feststellung der Förderwürdigkeit der angemeldeten Gebiete prüft die zuständige Bewilligungsbehörde alle eingereichten Anträge anhand folgender Kriterien:
- Nachholbedarf: Anteil von unterversorgten Adressen (Datenrate von weniger als 30 Mbit/s im Download)
- Synergienutzung: Gigabitausbau ist bereits durchgeführt oder verbindlich angekündigt, es verbleiben aber unterversorgte kleinere Restgebiete
- Digitale Teilhabe im ländlichen Raum: Einwohnerdichte
- Interkommunale, gemeindeübergreifende Zusammenarbeit
Die zuständige Bewilligungsbehörde bepunktet die Anträge entsprechend dem Erfüllungsgrad des jeweiligen Kriteriums und gewichtet anschließend die erreichten Punkte für jedes Kriterium. Die Kriterien, Punktwerte und Gewichtungsfaktoren können dem Kriterienkatalog entnommen werden. Ein ergänzendes Hinweisblatt mit weitergehenden Erläuterungen zur Berechnung der Punktwerte und zur Datengrundlage ist im Folgenden ebenfalls abrufbar.
Anträge, die weniger als 300 Punkte (von 500 möglichen Punkten) erreichen, werden als nicht vorrangig förderwürdige Vorhaben im Sinne dieses Aufrufs nachrangig bewilligt. Das heißt, sie werden am Ende dieses Aufrufes (Stichtag 30.09.2024) entsprechend ihrer Punktzahl gereiht und im Rahmen der jeweiligen Landesobergrenze bewilligt, soweit nach der Bewilligung der vorrangig förderwürdigen Anträge noch Mittel im Rahmen dieser Landesobergrenze zur Verfügung stehen.
Alle Anträge, die nicht mehr im Rahmen der jeweiligen Landesobergrenze bewilligt werden können, werden entsprechend ihrer Punktzahl in eine bundesweite Reihung aufgenommen. Dies gilt auch für solche Anträge, die anteilig die jeweilige Landesobergrenze überschreiten. Diese Anträge werden entsprechend einer bundesweiten Reihung bewilligt, soweit hierfür Mittel wegen Nichtausschöpfung von Landesobergrenzen verfügbar sind.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Aufruftext:
Dieser Förderaufruf wendete sich an Gebietskörperschaften, deren Förderprojekte in Anwendung der Priorisierungskriterien der Gigabit-RL 2.0 in besonderem Maße förderwürdig sind und die die Mindestpunktzahl von 300 (von 500 möglichen Punkten) für eine vorrangige Bewilligung erreichen (fast lane). Diese Projekte können vorrangig bewilligt werden. Die zur Ermittlung der Punktzahl herangezogenen Kriterien sind im Bereich „Standardaufruf“ beschrieben.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Aufruftext:
Weiterführende Informationen zu Kriterienkatalog und Punkteberechnung finden Sie in den folgenden Dokumenten:
2. Aufruf zur Antragseinreichung im Lückenschluss-Pilotprogramm ist beendet!
Seit dem 5. September 2024 konnten im Rahmen des 2. Aufrufs des Lückenschluss-Pilotprogramms Anträge zur Förderung von Infrastrukturprojekten gestellt werden! Der Aufruf wurde zum 15. November 2024 beendet.
Der Aufruf zur Antragseinreichung im Lückenschluss-Pilotprogramm diente der Schließung von geringfügigen Versorgungslücken. Mit dem Programm sollten Synergiepotenziale aus bereits errichteten bzw. gerade in Erstellung oder in Planung befindlichen Infrastrukturen genutzt werden. Das Lückenschluss-Pilotprogramm bot aufgrund der geringen Projektgrößen die Möglichkeit, Bewilligungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Das Lückenschluss-Pilotprogramm richtete sich an Kommunen mit Gebieten, die bei einem geplanten, laufenden oder abgeschlossenen privatwirtschaftlichen Ausbau nicht vollständig erschlossen werden oder wurden und die wegen ihrer geringen Größe wahrscheinlich auch in Zukunft nicht mehr erschlossen werden würden. Antragsberechtigt waren daher Kommunen, die mit maximal 1.000.000 Euro Gesamtprojektkosten den Ortsteil bzw. die Kommune flächendeckend gigabitfähig erschließen.
Kommunen mussten sich vor der Antragstellung entscheiden, in welchem Förderaufruf der Gigabitförderung (Standard-/ Fast-Lane-Aufruf oder Lückenschluss-Pilotprogramm) sie im Jahr 2024 einen Antrag stellen wollen. Eine Antragstellung in beiden Programmen für ein Gebiet war nicht zulässig.
Dokumente zum Lückenschluss-Pilotprogramm
Weiterführende Informationen zum Lückenschluss-Pilotprogramm finden Sie in der entsprechenden Informationsunterlage:
FAQ zum Lückenschluss-Pilotprogramm
Im Folgenden finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Lückenschluss-Pilotprogramm. Diese können Sie auch dem entsprechenden Dokument entnehmen:
Das Lückenschluss-Programm des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) hat zum Ziel, gezielt Kleinst-Versorgungslücken in der Gigabit-Infrastruktur zu schließen, die aufgrund ihrer Größe vom bereits erfolgten oder geplanten eigenwirtschaftlichen Ausbau nicht berücksichtigt wurden bzw. werden. Das Programm nutzt besonders Synergien zum eigenwirtschaftlichen Ausbau. Dies wird möglich, weil das Pilotprogramm vereinfachte Bewilligungs- und Förderverfahren aufgrund der geringen Projektgröße ermöglicht.
Im Gegensatz zu den regulären Förderaufrufen des Gigabit-Förderprogramms des Bundes konzentriert sich das Lückenschluss-Programm auf spezifische, kleinere, bestehende oder zukünftige, zusammenhängende Versorgungslücken. Das reguläre Programm fördert großflächige Projekte mit oft dispersen Adresslagen, die häufig einen längeren Planungs- und Umsetzungszeitraum benötigen. Das Lückenschluss-Programm hingegen zielt auf eine präzise und schnellere Erschließung kleinerer Gebiete unter Nutzung von Synergiepotenzialen vor Ort ab, wodurch sich der Tiefbauaufwand als größter Kostenfaktor reduziert.
Mit Start des zweiten Aufrufs zum Lückenschluss-Programm werden die maximalen Gesamtprojektausgaben von 500.000 Euro auf 1.000.000 Euro erhöht. Zudem entfällt die Beschränkung auf 100 Projekte in diesem Aufruf. Der Aufruf endet, wenn die verfügbaren Mittel gebunden sind bzw. spätestens am 15.11.2024. Alle weiteren Bestimmungen bleiben erhalten.
Als Hauptgebiet gilt das Gebiet, in dem der aktuell geplante oder laufende eigenwirtschaftliche Ausbau erfolgt oder in dem bereits der Gigabitausbau stattgefunden hat. Der eigenwirtschaftliche Ausbau auf Geschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen muss im Hauptgebiet verbindlich zugesichert (z.B. im Branchendialog) oder ein Gigabit-Ausbau bereits erfolgt sein.
Das Lückenschluss-Gebiet umfasst alle Adressen für die kein gigabitfähiger Ausbau angekündigt oder umgesetzt ist. Es definiert sich über die Gesamtprojektausgaben: Die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers zum Ausbau des Gebietes dürfen 1.000.000 Euro pro Projekt nicht überschreiten. Mit dem Ausbau des Lückenschluss-Gebietes müssen alle förderfähigen Adressen/Teilnehmer der Gemeinde bzw. abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile gigabitfähig erschlossen sein.
Alle Adressen einer Gemeinde, eines Verwaltungsbezirks oder eines Ortsteils müssen umfasst sein. Das zu erschließende gesamte Gemeinde- oder Ortsteilgebiet, bestehend aus Haupt- und Lückenschluss-Gebiet müssen eine zusammenhängende Fläche des amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) bilden. Zur Plausibilisierung können beispielsweise kommunale Bebauungspläne genutzt werden.
Die Gesamtprojektausgaben dürfen 1.000.000 Euro nicht überschreiten. Zudem muss eine gigabitfähige Erschließung aller förderfähigen Adressen im gesamten Gebiet der Gemeinde, des Ortsteils oder des Verwaltungsbezirks gewährleistet sein.
Nein, der Kriterienkatalog aus dem Standard- und Fast-Lane-Programm findet im Lückenschluss-Programm keine Anwendung.
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften gemäß den Regelungen der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 30.04.2024. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z.B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft. Das Bestehen von Gemeindeverbänden muss durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Gefördert werden Projekte zur Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken und Betreibermodelle. Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell sind ausschließlich die Investitionskosten förderfähig.
Nein. Eine Antragstellung im Lückenschluss-Programm schließt eine Antragstellung der gleichen Gemeinde (AGS) in 2024 im Standard- oder Fast-Lane-Aufruf aus (und umgekehrt). Eine Gemeinde kann im Aufruf 2024 daher entweder einen Antrag im Lückenschluss-Programm oder im Rahmen des Standard- bzw. Fast-Lane-Aufrufs stellen.
Nein, eine Antragstellung ist nur einmal jährlich möglich. Die Regelung gilt je Gebiet mit einem amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS). Dies bedeutet auch, dass ein Antrag entweder im ersten oder zweiten Aufruf zum Lückenschluss-Programm 2024 gestellt werden kann.
Ja, ein Landkreis kann mehrere Anträge stellen, solange es sich um Gebiete in unterschiedlichen Kommunen (AGS) handelt.
Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass im Hauptgebiet ein ausbauendes TKU den gigabitfähigen Ausbau verbindlich zugesichert hat. Dies kann über die Verbindlichkeitserklärung für im Lückenschluss-Programm gemeldete Ausbauplanungen (Vorlage wird im Downloadbereich der Projektträger bereitgestellt), einem Kooperationsvertrag oder sonstiger Vereinbarung regelt werden.
Für bereits ausgebaute Adresspunkte kann, sofern vorhanden, dieser Nachweis durch ein früheres MEV oder durch den Breitbandatlas erbracht werden.
Die Antragstellung erfolgt zunächst ohne Durchführung eines MEV und die Bewilligung erfolgt nach der Antragstellung ohne Stichtagsverfahren. Das für die Bewilligung notwendige MEV muss unverzüglich nach Antragstellung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen (statt wie im regulären Aufruf acht Wochen) veröffentlicht werden. Durch die Begrenzung der MEV-Abfrage auf das Lückenschluss-Gebiet verringert sich der Aufwand für die Auswertung. Gegebenenfalls ermöglichen die Vergabesummen beschleunigte Vergabeverfahren. Die Bewilligungsbehörde setzt schon vor dem Auswahlverfahren die Fördersumme in abschließender Höhe fest. Abweichend zum Standard- und Fast-Lane-Aufruf entfällt damit die Beantragung und Festsetzung einer vorläufigen Fördersumme.
Nein. Das notwendige MEV ist nach der Antragstellung im Lückenschluss-Programm unverzüglich zu starten. Die Mindestfrist zur Stellungnahme beträgt hierbei 30 Tage und die Abfrage ist auf das Lückenschluss-Gebiet zu beschränken.
Ja, vor Beginn des MEVs ist durch den Zuwendungsempfänger ein Abfragezeitraum (relevanter Zeithorizont) entsprechend dem erwarteten Realisierungszeitraum des Lückenschluss-Projektes festzulegen, wobei dieser mindestens drei und maximal sieben Jahre betragen darf. Wird der Ausbau des geförderten Netzes nicht innerhalb des relevanten Zeithorizontes abgeschlossen, so muss erneut ein MEV durchgeführt werden.
Ja, auch bereits abgeschlossene MEV nach der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 30.04.2024 können grundsätzlich im Lückenschluss-Programm verwendet werden.
Gemäß Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 30.04.2024 muss ein Förderprojekt alle förderfähigen Adressen der betroffenen Gemeinde oder abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile umfassen. Die Gesamtausgaben für ein Projekt dürfen 1.000.000 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze gilt auch für andere Finanzierungsbestandteile (bspw. Länder und Kommunen).
Die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers zum Ausbau des Gebietes dürfen 1.000.000 Euro pro Projekt nicht überschreiten. Es gelten die bekannten Förderquoten nach Nr. 6.8 der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 30.04.2024 von 50, 60 bzw. 70%, je nach Wirtschaftskraft der Gebietskörperschaft. Projekte mit einer Fördersumme unter 10.000 Euro werden nicht gefördert.
Der Antragsteller hat nach der Antragseinreichung unverzüglich das MEV zu starten und im Anschluss an die Bescheidung das Auswahlverfahren durchzuführen. Der Start des Auswahlverfahrens erfolgt frühestens nach Abschluss und Auswertung des MEV. Um eine schnelle Umsetzung zu fördern, setzt die Bewilligungsbehörde schon vor dem Auswahlverfahren die Fördersumme in abschließender Höhe fest. Abweichend zum Standard- und Fast-Lane-Aufruf entfällt damit die Beantragung und Festsetzung einer vorläufigen Fördersumme.
Sollten sich weniger als drei Bieter am Auswahlverfahren beteiligen, werden die Angebote durch einen unabhängigen Prüfer auf Plausibilität gemäß Nr. 6.11 der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 30.04.2024 hin überprüft.
Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Abschluss der Baumaßnahme, vorbehaltlich eines Sicherheitseinbehalts von 10 %, der nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
Ja, das ist möglich. Das Lückenschluss-Gebiet kann mehrere angrenzende Gemeinden (AGS) umfassen. Das Gesamtprojektvolumen ist jedoch auf maximal 1.000.000 Euro begrenzt, eine Kumulierung der Kosten ist nicht möglich.
Das Gesamtprojektvolumen darf 1.000.000 Euro nicht überschreiten, da die Einhaltung dieser Höchstgrenze eine zwingende Zuwendungsvoraussetzung darstellt. Eine Erhöhung der bewilligten Fördersumme – auch im Wege eines Änderungsantrags – ist ausgeschlossen. Dies sollten Sie im Auswahlverfahren berücksichtigen, da ansonsten der Zuwendungsbescheid entfällt, wenn das Ergebnis des/der Auswahlverfahren(s) (= bezuschlagtes Angebot) über 1.000.000 Euro liegt.
Mit Ausnahme des MEV-Abfragezeitraum von 30 Tagen bestehen keine Unterschiede der Fristen zum Standard-Aufruf der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 30.04.2024. Den Zuwendungsempfängern bleibt es unbenommen zu prüfen, ob bzw. inwieweit kürzere Fristen (unter Berücksichtigung der Verfahrensart) im Auswahlverfahren vergaberechtlich zulässig sind.
Die Bestimmungen für die Antragstellung von Beratungsleistungen entsprechend der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 30.04.2024 gelten auch für Antragstellungen im Lückenschluss-Programm. Kommunen, die bereits eine Bewilligung für Beratungsleistung gemäß Nr. 3.3 der Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021 oder Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023 erhalten haben, können keine zusätzlichen Beratungsleistungen für die Vorbereitung- und Durchführung von Lückenschluss-Anträgen erhalten.
Es gelten die gleichen Bedingungen wie im Standard- und Fast-Lane-Aufruf, einschließlich der Open Access-Verpflichtung, der jährlichen Monitoringverpflichtung und des einheitlichen Materialkonzepts des Bundes.
Die Einhaltung der GIS-Nebenbestimmungen ist verpflichtend und der Bau und die Dokumentation müssen nach dem einheitlichen Materialkonzept des Bundes erfolgen. Abweichungen vom Materialkonzept sind auf Antrag möglich. Die grundsätzlichen Bestimmungen zum Open Access gelten weiterhin. Näheres regeln die Zuwendungsbescheide.
Nein, ein Upgrade der Gesamtprojektkosten auf über 500.000 Euro ist für Anträge, die im Rahmen des ersten Lückenschluss-Aufrufes eingereicht wurden, nicht möglich.
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31.03.2023 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 (Gigabit-RL 2.0)